AGB

Allgemein

AN = Arbeitnehmer |  AG = Arbeitgeber
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller vereinbarten Leistungen und gelten für sämtliche Verträge, die mit dem Kunden oder AG geschlossen werden. Diese Kostenschätzung ist ab Erstellung für einen Monat verbindlich und aufgrund derzeitiger Lohn- und Materialkosten erstellt worden. Das Bauvorhaben sollte in einem Zuge durchgeführt werden können, ohne jegliche Unterbrechung.  Sollten Teile der Bestimmungen unwirksam sein, so sind nur diese Teilbereiche ungültig, jedoch der Vertrag als Ganzes bleibt gültig, bzw. die Teile der anderen Bestimmungen bleiben dennoch wirksam. Die endgültige Verrechnung wird nach Fertigstellung der Baustelle aufgrund der tatsächlichen Maße verrechnet. Bei Regiearbeiten nach dem tatsächlichen Arbeits- und Materialaufwand. 
 

Anschlüsse zur Durchführung

Der erforderliche Wasser- und Stromanschluss wird dem AN vom AG kostenlos in für die Leistungsbringung notwendiger Dimension direkt an der Arbeitsstelle zur Verfügung gestellt. Die Zählerkosten trägt der AG. Lagermöglichkeiten sind ebenfalls vom AG bereitzustellen.
 

Materialien und Lieferung

In allen Positionen sind die dafür erforderlichen Materialien zur Ausübung der fachgerechten handwerklichen Tätigkeiten laut Leistungsbeschreibung enthalten. Deren Besorgung, wie auch Entsorgung, sind in den jeweiligen Positionen ebenfalls detailliert aufgelistet. Bis zur vollständigen Ausbezahlung aller Rechnungen bleiben die Materialien/Waren im Besitz des AN. Grundsätzlich kann nur Lagerware retourniert werden, für deren Retournierung eine Manipulationsgebühr von 20% des Warenwertes einbehalten wird. Baustellenspezifisch bestellte Ware wird seitens des AN nicht zurückgenommen.  
 

Reinigung der Baustelle

Zwischenreinigungen mit dem Besen sind angeboten und werden zwischen den einzelnen Arbeitsschritten ausgeführt. Eine gründliche Schlussreinigung ist nicht eingerechnet, wird bei Bedarf gesondert angeboten. Bei Verschmutzung von öffentlichem Grund ist die Reinigung ebenfalls eingerechnet.
 

Sicherheit am Bau

Sämtliche Sicherheitsvorschriften sind rechtsgültig und müssen eingehalten werden. Die Baustelle wird gegen Unfälle gesichert und kann im laufenden Betrieb nicht vollkommen abgesperrt werden. Daher ist der Zutritt fremden Personen oder Kindern untersagt. Sollte sich dennoch ein Vorfall ereignen, ist der AN vollkommen schad- und klaglos zu halten, da die Baustelle ohne sein schriftliches Einverständnis, bzw. seine Anwesenheit und Einverständnis nicht betreten werden darf.
 

Geräte und Werkzeug

Die Ausstattung der Baustelle für die angebotenen Arbeiten laut Leistungsverzeichnis, mit den notwendigen Werkzeugen und Geräten ist miteinkalkuliert worden. Bedarf es weiterer Großgeräte, weil es im Zuge der Arbeiten zu unvorhersehbaren Gegebenheiten kommt, werden diese nachverrechnet.
 

Erdarbeiten und Entsorgung

Nur die im Leistungsverzeichnis dezidiert aufgelisteten Kosten für die vorschriftsmäßige Entsorgung und den Abtransport von Abfällen sind enthalten. Falls Teile der Entsorgung im Leistungsverzeichnis fehlen, müssen diese Entsorgungskosten gesondert abgerechnet werden.
Ein Abbruch von Baurestmassen wird unter den Schwellenwerten angenommen. Werden die - gemäß Verordnung über die Trennung von bei Bautätigkeiten anfallenden Materialien (Baurestmassenverordnung) – festgelegten Mengenschwellen überschritten, wird ein Abbruch unter besonderer Berücksichtigung der Trennung nach Stoffgruppen vorgenommen und gesondert verrechnet (Rückbau gemäß ÖNORM B 2251).  
Dies gilt für:  
Stoffgruppe mineralischer Bauschutt über 40 t  
Stoffgruppe Bodenaushub über 20 t  
Stoffgruppe Betonabbruch über 20 t  
Stoffgruppe Asphaltaufbruch über 5 t  
Stoffgruppe Metallabfälle über 2 t  
Stoffgruppe Kunststoffabfälle über 2 t  
Stoffgruppe Holzabfälle über 5 t  
Gefährliche Stoffgruppen müssen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gesondert behandelt und verrechnet werden.
Bei Erdarbeiten wird die Bodenklasse 3 bis 5, eine Zufahrt ohne Erschwernisse, genügend Lagermöglichkeiten, sowie eine Geländeneigung bis zu 20% angenommen. Die endgültige Verrechnung wird aufgrund der tatsächlichen Maße verrechnet.
 

Leistungszeitraum

Der Leistungszeitraum wird mit dem Kunden vereinbart und dient als Richtwert, ist nicht bindend, daher werden auch keine Pönale vereinbart und werden somit auch vom AG zur Kenntnis genommen. Größtenteils in über 90% der Fälle wird der Zeitplan eingehalten, kommt es jedoch zu Verzögerungen bleibt der AN klaglos, es gibt kein Recht zum Rücktritt vom Vertrag.
Hiermit wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der AN nicht haftbar gemacht werden kann. Daher ist der AN vollkommen schad- und klaglos zu halten, falls es bei den Arbeiten zu Verzögerungen kommt, oder der vereinbarte Termin nicht eingehalten werden kann. Kommt es durch den AG zu Baustellenverzögerungen, in welcher Art auch immer, ist der AN berechtigt Mehrkosten (Zeitplanänderung, nicht geplante Baustehzeiten, leere Stehzeiten des Personals, damit verbundene Baustellenübersiedlungen, Transporte, und dgl.) in Rechnung zu stellen. Baustellenverzögerungen entbinden den AN von der Einhaltung des Bauzeitplanes.
 

Gewährleistung

Die Gewährleistung der Fa. BAUDRAUF auf neu erbrachte Bauleistungen beträgt (3) drei Jahre! Bestandsleistungen können nicht überprüft werden, daher kann für bereits vorhandene Bausubstanzen keine Gewährleistung eingefordert werden. Etwaige Mängel aufgrund nicht fachgerechter Ausführung dieser bauseits ausgeführten Bestandsleistungen liegen nicht in der Gewährleistung der Fa. BAUDRAUF, daher ist der AN schad- und klaglos zu halten. Es können durch vorangeführte Bauleistungen im Zuge dessen im Nachhinein entstandene Schäden, welche trotz fachgemäßer Ausführung der Fa. BAUDRAUF, keine Kostenforderungen gestellt werden. Der Untergrund bzw. die vorangeführten Arbeiten können nicht überprüft werden, daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass es zu Folgeschäden kommen kann. Ein Rücktritt aus dem Vertrag ist somit ausgeschlossen. Bei Zu- und Umbauten kann es in der Rohbauphase zum Eindringen von Feuchtigkeit kommen. Der AN ist bemüht derartige Hinterwanderung weitgehend hintan zu halten, sollte arbeits- oder witterungsbedingt dennoch Feuchtigkeit in das bewohnte Gebäude eindringen, trifft den AN kein Verschulden. Seitens des AG ist eine Kontrollpflicht und Mitsorgeverpflichtung gegeben.
 

Zahlungsfähigkeit des AG

Mit der Auftragserteilung bestätigt der AG seine Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit. Ergeben sich Verzögerungen, begründete Bedenken oder Zweifel, so kann der AN die Erfüllung sämtlicher Verträge von einer Vorauszahlung, oder ausreichender Sicherheitsleistungen abhängig machen. Der AN kann vom Vertrag zurücktreten, wenn nach einer entsprechenden Aufforderung binnen 7 (sieben) Tagen weder eine Vorauszahlung noch eine ausreichende Sicherheitsleistung erfolgt ist. Bei Vorliegen eines Investitionsplanes ist die Akontozahlung jeweils am 1. Tag des Arbeitsbeginns und weitere Teilzahlungen jeweils am Montag der Fälligkeitswoche dem Konto des AN gutzuschreiben. Regieleistungen werden wöchentlich abgerechnet, sind innerhalb von 7 (sieben) Tagen ab Rechnungserhalt fällig und stehen in keinem Zusammenhang mit dem vereinbarten Investitionsplan. Bei Zahlungsverzug des AG gebühren an Verzugszinsen 12,0 % p.a., zuzüglich Mahnspesen und Verwaltungsaufwand. Sämtliche wie auch immer geartete Gegenforderungen vom AG an den AN sind unzulässig.
 

Leistungsänderungen – zusätzliche Leistungen

Sämtliche Arbeiten werden ordnungsgemäß, den technischen Richtlinien und Herstellerrichtlinien ausgeführt, und nach bestem Wissen durchgeführt. Stellt sich bei einem Kostenvoranschlag im Sinne des § 1170a (2) ABGB eine beträchtliche Überschreitung des vereinbarten Entgeltes als unvermeidbar heraus, so hat dies der AN spätestens zu dem Zeitpunkt dem AG anzuzeigen, zu welchem eine mehr als 15%-ige Überschreitung des ursprünglich vereinbarten Gesamtpreises abzusehen ist. Der AG hat Leistungen, die der AN abweichend vom Vertrag ausführt, dann anzuerkennen und zu vergüten, wenn die Leistung zur Vertragserfüllung notwendig war, dem mutmaßlichen Vertragswillen entspricht und die Abweichung für den AG zumutbar ist. Der Zusatzaufwand wird daher gesondert abgerechnet. Die Abrechnung nach Regiestundentarife beträgt für einen Facharbeiter € 47,- und für einen Hilfsarbeiter € 43,-.
 

Übernahme

Grundsätzlich wird eine formlose Übernahme vereinbart, die Schlüssel, falls welche vorhanden sind, werden mit Projektende bzw. Fertigstellung des Bauvorhabens übergeben. Sollte eine förmliche Übernahme vereinbart werden, so müssen die Abläufe der Übernahme bzw. die Zwischenüberprüfungen besprochen, vereinbart und niedergeschrieben werden. 
 

Preisänderungen

Zwischen Vertragsabschluss und Leistungserbringung können sich Rohstoff- und Energiepreise erhöhen, so ist der AN zu einer entsprechenden Preisanpassung berechtigt. Die Anpassung ist dem AG rechtzeitig vor der Ausführung, jedoch spätestens beim Ausführen der Arbeiten, bekannt zu geben.
 

Stornogebühr

Der Vertrag ist freibleibend, gilt entweder erst mit Unterschrift dieses Dokuments, oder mit Überweisung des ersten Teilbetrags, spätestens aber mit Beginn unserer Arbeiten als geschlossen und zur Kenntnis genommen. Die Auftragserteilung kann sowohl schriftlich als auch elektronisch erfolgen. Im Falle eines Rücktritts, seitens des AG, muss der AN für die getätigten Leistungen entschädigt werden. Dieser Schaden kann von der Fa. BAUDRAUF nach Regiestundensatz geltend gemacht werden. Durch den entstandenen Schaden kann es infolgedessen zu einem Verdienstentgang gekommen sein, welcher ebenfalls in Rechnung gestellt werden kann. Die Manipulationsgebühr von der Auftragssumme darf maximal 20% nicht überschreiten.
 

Höhere Gewalt

Bei höherer Gewalt spricht man von einem von außen kommendem, unabwendbarem und unvorhersehbarem Ereignis. Sollten Schäden durch höhere Gewalt entstanden sein, haftet der AN nicht und ist schad- und klaglos zu halten.
 

Copyright ©

Unsere Angebote, Kostenvoranschläge, Berechnungen, Pläne usw. sind urheberrechtlich geschützt und dürfen Dritten nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden.  
 

DSGVO

Gemäß EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist die Fa. BAUDRAUF verpflichtet personenbezogene Daten sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren, vertraulich zu behandeln und unterliegen den Bestimmungen des österreichischen und europäischen Datenschutz- und Wettbewerbsrecht.  
 

Gerichtsstand

Handelsgericht Wien